Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Februar in einem Verfahren zur Überprüfung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen entschieden.
Hintergrund ist, dass die vom Gesetzgeber eingesetzte Institution - der Akkreditierungsrat - für die Akkreditierung neuer Studiengänge für bestimmte Aufgaben innerhalb der Akkreditierung regelmäßig Akkreditierungsagenturen beauftragt. „Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen", so die Kritik des Verfassungsgerichts. Mit dem Urteil verpflichtet das Gericht das Land Nordrhein-Westfalen dazu, verfassungskonforme Regelungen für die Akkreditierung von Studiengängen zu treffen, räumt dem Landesgesetzgeber allerdings eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017 ein.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann auch die Akkreditierungsregeln anderer Bundesländer berühren, möglicherweise sogar das gesamte Akkreditierungssystem in Deutschland betreffen. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) hat daher darüber informiert, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst einer gründlichen Analyse bedarf und anschließend in enger Abstimmung mit den anderen Ländern in den Gremien der Kultusministerkonferenz eine tragfähige Neuregelung zu entwickeln sei. Damit gelten laut HMWK sämtliche Regelungen und Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung in Hessen für die hiesigen Hochschulen zunächst fort.
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-015.html